Artikel 24 RL 2002/83/EG

Bestimmungen für die Streuung von Kapitalanlagen

(1) Soweit es die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen betrifft, fordert der Herkunftsmitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, nicht mehr anzulegen als

a)
10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in einem einzigen Grundstück oder Gebäude oder mehreren Grundstücken oder Gebäuden in unmittelbarer Nähe, die tatsächlich als eine einzige Kapitalanlage zu betrachten sind;
b)
5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens oder in ein und demselben Darlehensnehmer gewährten Darlehen zusammengenommen, wenn es sich dabei um andere als solche Darlehen handelt, die einer staatlichen Stelle, einer regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaft oder einer internationalen Organisation, der einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, gewährt werden. Diese Grenze kann auf 10 v. H. erhöht werden, wenn nicht mehr als 40 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Versicherungsunternehmens in Darlehen oder Wertpapieren von Emittenten und Darlehensnehmern bestehen, in die es mehr als 5 v. H. seiner Vermögenswerte anlegt;
c)
5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in nicht gesicherten Darlehen an andere Darlehensnehmer als Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen — soweit nach Artikel 6 zulässig — und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, wobei das einzelne ungesicherte Darlehen 1 v. H. des genannten Betrages nicht übersteigen darf; die Obergrenzen können auf Beschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Fall zu Fall auf 8 v. H. bzw. 2 v. H. angehoben werden;
d)
3 v. H. des Gesamtbetrags der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen als Kassenbestand;
e)
10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien, anderen mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren und Schuldverschreibungen, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden.

(2) Das Fehlen einer Beschränkung in Absatz 1 für die Kapitalanlage in einer bestimmten Kategorie bedeutet nicht, dass Vermögenswerte in dieser Kategorie ohne Beschränkung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulässig sind. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt nähere Regelungen, die die Bedingungen für die Heranziehung der zulässigen Vermögenswerte festlegen. Insbesondere stellt er bei der Festsetzung und Anwendung dieser Regelungen sicher, dass folgende Grundsätze beachtet werden:

i)
Durch Mischung und Streuung der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist sicherzustellen, dass keine übermäßige Abhängigkeit von einer bestimmten Kategorie von Vermögenswerten, von einem bestimmten Kapitalanlagemarkt oder von einer bestimmten Anlage vorliegt.
ii)
Die Kapitalanlagen in bestimmte Vermögensarten, die entweder im Hinblick auf die Art des Vermögenswertes oder die Bonität des Ausstellers oder Schuldners ein hohes Risiko aufweisen, sind auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken.
iii)
Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Vermögenswerten haben die Behandlung der Rückversicherung bei der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
iv)
Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Vermögenswerte ebenso behandeln.
v)
Der Prozentsatz der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte, mit denen nichtliquide Anlagen getätigt wurden, ist auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken.
vi)
Gehören zu den Vermögenswerten Darlehen an bestimmte Kreditinstitute oder von diesen begebene Anleihen, so kann der Herkunftsmitgliedstaat bei der Durchführung der Regeln und Grundsätze dieses Artikels die zugrunde liegenden Vermögenswerte, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden, berücksichtigen. Diese Behandlung ist nur insoweit zulässig, als das Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, sich im ausschließlichen Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats und/oder seiner örtlichen Gebietskörperschaften befindet und seine satzungsgemäße Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Vermittlertätigkeit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften Darlehen oder von diesen garantierte Darlehen zu gewähren oder eng mit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften verbundenen Stellen Darlehen zu gewähren.

(3) Im Rahmen der detaillierten Regelung, in der die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögensgegenstände festgelegt werden, behandeln die Mitgliedstaaten Folgendes einschränkender:

Die Darlehen, für die weder eine Bankgarantie noch eine Garantie von Versicherungsunternehmen, ein Grundpfandrecht oder eine andere Art von Sicherheit vorliegt, gegenüber den Darlehen, bei denen dies der Fall ist;

die nichtkoordinierten OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und die übrigen Investmentfonds gegenüber den im Sinne derselben Richtlinie koordinierten OGAW;

die nicht auf einem geregelten Markt gehandelten Wertpapiere gegenüber denen, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden;

Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Instrumente des Geld- und Kapitalmarkts, die nicht von Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen der Zone A im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG oder die von internationalen Organisationen begeben werden, denen keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, gegenüber denselben Finanzinstrumenten, deren Emittenten diese Eigenschaften aufweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzte Grenze auf 40 v. H. erhöhen, sofern es sich um bestimmte Anleihen handelt, die von einem Kreditinstitut ausgegeben sind, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, die den Schutz des Inhabers der Anleihe beabsichtigt. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Beträge dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmten Vermögenswerten verpflichten.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und vorbehaltlich des Artikels 22 Ausnahmen von den in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) aufgestellten Regelungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen.

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