Artikel 23 RL 2002/83/EG

Kategorien von zulässigen Vermögenswerten

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann es jedem Versicherungsunternehmen gestatten, die versicherungstechnischen Rückstellungen ausschließlich durch folgende Kategorien von Vermögenswerten zu bedecken:

A.
Kapitalanlagen

a)
Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere;
b)
Darlehen;
c)
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
d)
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
e)
Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.

B.
Forderungen

f)
Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie Forderungen an Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG;
g)
Depotforderungen und andere Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft;
h)
Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und Rückversicherungsgeschäft;
i)
Vorauszahlung auf Policen;
j)
Steuererstattungen;
k)
Forderungen gegenüber Garantiefonds.

C.
Übrige

l)
Andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude aufgrund einer Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht;
m)
laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand sowie Einlagen bei Kreditinstituten oder jedem anderen zur Entgegennahme von Einlagen berechtigten Institut;
n)
abgegrenzte Abschlusskosten;
o)
abgegrenzte Zinsen und Mieten und sonstige Rechnungsabgrenzungsposten;
p)
Erbbau- und Nießbrauchrechte.

(2) Bei der „Lloyd's” genannten Vereinigung von Einzelversicherern umfassen die Kategorien von Vermögenswerten auch die Garantien und Kreditbriefe von Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bzw. von Versicherungsunternehmen sowie die nachprüfbaren Beträge aus Lebensversicherungspolicen, soweit es sich um Gelder von Mitgliedern handelt.

3. Die Nennung eines Vermögenswertes oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der Liste in Absatz 1 bedeutet nicht, dass alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt genauere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte.

Bei der Festsetzung und Anwendung der von ihm erlassenen Regelungen stellt der Herkunftsmitgliedstaat insbesondere sicher, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:

i)
Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen werden abzüglich der Schulden, die beim Erwerb dieser Vermögenswerte entstanden sind, bewertet.
ii)
Die Bewertung aller Forderungen muss nach dem Grundsatz der Vorsicht unter Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als die Bewertung aufgrund der Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht erfolgt.
iii)
Darlehen an Unternehmen, an Staaten, internationale Institutionen, örtliche oder regionale Gebietskörperschaften oder an natürliche Personen dürfen zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen nur zugelassen werden, wenn ausreichende Sicherheiten vorliegen, sei es aufgrund des Status des Darlehensnehmers, aufgrund von Grundpfandrechten, Garantien durch Banken oder Versicherungsunternehmen oder anderer Sicherheiten.
iv)
Abgeleitete Instrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, können insoweit herangezogen werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen bzw. eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestands erlauben. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.
v)
Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere dürfen nicht mit einem höheren Wert für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden als demjenigen, der ihnen für den Fall einer kurzfristigen Veräußerung zukommt, es sei denn, es handelt sich um Anteilspapiere von Kreditinstituten, von Lebensversicherungsunternehmen — in dem von Artikel 6 zugelassenen Rahmen — und von in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wertpapierfirmen.
vi)
Forderungen an einen Dritten können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug aller aufrechenbaren Gegenforderungen an diesen Dritten zugelassen werden.
vii)
Die Bewertung aller Forderungen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen sind, muss nach dem Grundsatz der Vorsicht unter entsprechender Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und dem Rückversicherungsgeschäft nur zugelassen, wenn der Fälligkeitstermin tatsächlich erst weniger als drei Monate zurückliegt.
viii)
Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen ebenso behandeln.
ix)
Abgegrenzte Abschlusskosten werden zur Bedeckung der mathematischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als dies mit der Berechnung der Beitragsüberträge im Einklang steht.

(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und unter Berücksichtigung des Artikels 22 andere Kategorien von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

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