Artikel 29 RL 2002/83/EG
Garantiefonds
(1) Ein Drittel der gemäß Artikel 28 geforderten Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 27 Absatz 2, Absatz 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat — Absatz 4 Buchstabe c) genannten Bestandteilen.
(2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen.
Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bei Versicherungsgesellschaften, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip arbeiten, und bei Tontinengesellschaften um ein Viertel vorsehen.
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