Artikel 28a RL 2002/83/EG

Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, die Rückversicherungstätigkeiten ausüben

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die Artikel 35 bis 39 der Richtlinie 2005/68/EG in Bezug auf deren aktives Rückversicherungsgeschäft an, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % ihrer Gesamtprämieneinnahmen;
b)
die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50000000 EUR;
c)
die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % ihrer gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/68/EG auf das aktive Rückversicherungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

In diesem Fall schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, dass für alle Vermögenswerte, die das Lebensversicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Lebensversicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden. In diesem Falle und nur soweit ihr aktives Rückversicherungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 22 bis 26 keine Anwendung auf Lebensversicherungsunternehmen.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die nach Unterabsatz 2 vorgeschriebene Trennung überprüfen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.