Artikel 28 RL 2002/83/EG

Geforderte Mindestsolvabilitätsspanne

(1) Vorbehaltlich des Artikels 29 bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne für die betriebenen Versicherungszweige gemäß den Absätzen 2 bis 7.

(2) Bei den Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) außer fondsgebundenen Versicherungen sowie den Geschäften nach Artikel 2 Nummer 3 ist die geforderte Solvabilitätsspanne gleich der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:

a)
Erstes Ergebnis:

Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 85 % sein. Auf mit entsprechendem Nachweis versehenen Antrag des Versicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

b)
Zweites Ergebnis:

    Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von dem Versicherungsunternehmen übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei dem Unternehmen verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Versicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

    Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %; bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.

(3) Bei den Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) ist die geforderte Solvabilitätsspanne gleich der nach Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EWG geforderten Solvabilitätsspanne für Schadenversicherungsunternehmen, wobei Artikel 17 der genannten Richtlinie in diesem Fall keine Anwendung findet.

(4) Bei den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d) genannten unwiderruflichen langfristigen Krankenversicherungen ( „permanent health insurance” ) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne

a)
einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird, zuzüglich
b)
der für Schadenversicherungsunternehmen geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16a der Richtlinie 73/239/EWG, wobei Artikel 17 der genannten Richtlinie in diesem Fall keine Anwendung findet. Die in Artikel 16a in Absatz 6 Buchstabe b) jener Richtlinie enthaltene Bedingung im Zusammenhang mit der Bildung einer Alterungsrückstellung kann jedoch durch die Bedingung ersetzt werden, dass das Versicherungsgeschäft auf Gruppenbasis betrieben wird.

(5) Bei den Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird.

(6) Bei den Tontinengeschäften nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne 1 % des Vermögens der Gemeinschaften.

(7) Bei den fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b) und bei den in Artikel 2 Nummer 2 Buchstaben c), d) und e) genannten Geschäften entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:

a)
sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird;
b)
sofern das Unternehmen zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird;
c)
sofern das Unternehmen kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;
d)
sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Absatz 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels berechnet wird.

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