Artikel 3 RL 2002/83/EG

Ausgeschlossene Tätigkeiten und Körperschaften

Diese Richtlinie betrifft nicht:

1.
vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c) die im Anhang zur Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungszweige;
2.
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen;
3.
die von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind;
4.
vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Nummer 3 die unter ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit fallenden Versicherungen;
5.
Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;
6.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zugleich folgende Bedingungen erfüllen:

die Satzung sieht die Möglichkeit vor, Beiträge nachzufordern, die Leistungen herabzusetzen oder die Hilfe anderer Personen in Anspruch zu nehmen, die eine diesbezügliche Verpflichtung eingegangen sind;

die jährlichen Beitragseinnahmen für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten übersteigen in drei aufeinander folgenden Jahren nicht den Betrag von 5 Mio. EUR. Wenn dieser Betrag in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird, gilt die vorliegende Richtlinie ab dem vierten Jahr.

Die Bestimmungen dieser Nummer hindern jedoch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht daran, im Rahmen dieser Richtlinie eine Lizenz zu beantragen oder zu behalten;

7.
in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen” , sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;
8.
die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern

a)
die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechnungsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, von dem Zeitpunkt des Beitritts an getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen;
b)
die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben:

als Eigentümer eines bestehenden Versicherungsunternehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder durch Beteiligung daran;

durch Schaffung neuer Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen, oder Beteiligung daran;

c)
die finnischen Behörden der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts einen Bericht zur Genehmigung vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Trennung der TEL-Tätigkeiten von den normalen Versicherungstätigkeiten der finnischen Versicherungsunternehmen mit dem Ziel der Erfüllung aller Anforderungen dieser Richtlinie aufgeführt sind.

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