Artikel 4 RL 2002/83/EG

Grundsatz der Zulassung

Die Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.

Diese Zulassung muss bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von

a)
Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen,
b)
Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen.

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