Artikel 4 RL 2002/83/EG
Grundsatz der Zulassung
Die Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.
Diese Zulassung muss bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von
- a)
- Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen,
- b)
- Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 bereits erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen.
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