Artikel 5 RL 2002/83/EG

Umfang der Zulassung

(1) Die Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt dem Versicherungsunternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

(2) Die Zulassung wird für jeden in Anhang I näher definierten Zweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.

Die zuständigen Behörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 7 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten beschränken.

Jeder Mitgliedstaat kann die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige erteilen, sofern das nationale Recht die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.

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