Artikel 31 RL 2002/83/EG
Vermögenswerte, die nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Vermögenswerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 20 dienen.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 37 Absätze 1, 2, 3 und 5 und des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und die unbeweglichen Vermögenswerte der zugelassenen Versicherungsunternehmen zu beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen den Maßnahmen nicht entgegen, die ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Gesellschafter eines Versicherungsunternehmens zur Wahrung der Interessen der Versicherten zu treffen berechtigt ist.
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