Artikel 32 RL 2002/83/EG

Anwendbares Recht

(1) Das Recht, das auf die Verträge über die in der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten anwendbar ist, ist das Recht des Mitgliedstaats der Verpflichtung. Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen.

(2) Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine natürliche Person und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehöriger er ist, so können die Parteien das Recht des Mitgliedstaats wählen, dessen Staatsangehöriger er ist.

(3) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzt, so ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dieser Richtlinie jede Gebietseinheit als Staat anzusehen.

Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen ihre eigenen Rechtsnormen besitzen, ist nicht verpflichtet, diese Richtlinie auf Streitfälle zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

Sieht das Recht eines Mitgliedstaats dies vor, so können die zwingenden Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats der Verpflichtung angewandt werden, soweit nach dem Recht dieses Staates diese Vorschriften ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4 wenden die Mitgliedstaaten auf die unter diese Richtlinie fallenden Versicherungsverträge ihre allgemeinen Bestimmungen des internationalen Privatrechts in Bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse an.

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