Artikel 37 RL 2002/83/EG
Versicherungsunternehmen in Schwierigkeiten
(1) Kommt ein Versicherungsunternehmen den Bestimmungen des Artikels 20 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Verpflichtung von ihrer Absicht unterrichtet hat.
(2) Von einem Versicherungsunternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 28 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Unter außergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen, und diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen, die diese getroffen hat.
(3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 29 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Versicherungsunternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.
Außerdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.
(4) In den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Behörden ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.
(5) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Versicherungsunternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.
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