Artikel 38 RL 2002/83/EG
Finanzieller Sanierungsplan
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, für diejenigen Versicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern. Der finanzielle Sanierungsplan muss zumindest Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:
- a)
- Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;
- b)
- eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;
- c)
- eine Bilanzprognose;
- d)
- Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;
- e)
- die Rückversicherungspolitik insgesamt.
(2) Wenn die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den Versicherungsunternehmen zu verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage ist, die Solvabilitätsanforderungen in naher Zukunft zu erfüllen. Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in Absatz 1 genannten finanziellen Sanierungsplan ausgegangen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, insbesondere wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 28 errechnete Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn
- a)
- sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;
- b)
- es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.
(5) Haben die zuständigen Behörden einen finanziellen Sanierungsplan für ein Versicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) gefährdet sind.
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