Artikel 39 RL 2002/83/EG

Entzug der Zulassung

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses

a)
von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, dass der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht;
b)
die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
c)
sich außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 37 vorsieht;
d)
in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Bei Entzug oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das betroffene Versicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Ferner trifft sie im Benehmen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens gemäß Artikel 37 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2.

(2) Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Versicherungsunternehmen bekannt zu geben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.