Artikel 41 RL 2002/83/EG

Dienstleistungsfreiheit: Vorherige Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaates

Jedes Versicherungsunternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.

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