Artikel 42 RL 2002/83/EG

Dienstleistungsfreiheit: Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 41 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über

a)
eine Bescheinigung, dass das Versicherungsunternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 28 und 29 verfügt;
b)
die Versicherungszweige, die das Versicherungsunternehmen betreiben darf;
c)
die Natur der Risiken, die das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will.

Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Versicherungsunternehmen.

(2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Versicherungsunternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muss im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.

(3) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.

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