Artikel 43 RL 2002/83/EG
Dienstleistungsfreiheit: Änderung der Art der Verpflichtung
Für jede Änderung der in Artikel 41 bezeichneten Angaben, die das Versicherungsunternehmen vornehmen will, ist das in den Artikeln 41 und 42 vorgesehene Verfahren einzuhalten.
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