Artikel 49 RL 2002/83/EG
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
Jedes Versicherungsunternehmen muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge — ohne Abzug der Rückversicherung — pro Mitgliedstaat und pro Versicherungszweig I bis IX gemäß der Definition im Anhang I mitteilen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer vertretbaren Frist die Angaben zusammengefasst mit.
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