Artikel 51 RL 2002/83/EG

Grundsätze und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme der in Artikel 2 bezeichneten Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft von einer behördlichen Zulassung abhängig.

(2) Der Mitgliedstaat kann diese Zulassung erteilen, wenn das betreffende Unternehmen zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
es ist nach dem für ihn geltenden nationalen Recht zur Ausübung der Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 2 befugt;
b)
es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
c)
es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die dort ausgeübte Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
d)
es benennt mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Hauptbevollmächtigten;
e)
es verfügt im Tätigkeitsmitgliedstaat über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
f)
es verpflichtet sich, über die vorgesehene Solvabilitätsspanne nach Artikel 55 zu verfügen;
g)
es legt einen Tätigkeitsplan in Einklang mit den Bestimmungen des Absatzes 3 vor.

(3) Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe g) muss folgende Angaben oder Nachweise enthalten:

a)
die Art der Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen eingehen will;
b)
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
c)
die Zusammensetzung der Solvabilitätsspanne und des Garantiefonds des Unternehmens gemäß Artikel 55;
d)
die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel;

für die ersten drei Geschäftsjahre muss er zusätzlich enthalten:

e)
eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;
f)
eine Bilanzprognose;
g)
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die Solvabilitätsspanne gedeckt werden sollen.

(4) Ein Mitgliedstaat kann die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen fordern, ohne dass dies für das Versicherungsunternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf.

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