Artikel 52 RL 2002/83/EG

Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen aus Drittländern

(1)

a)
Vorbehaltlich des Buchstabens b) dürfen unter diesen Titel fallende Agenturen und Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die im Anhang zur Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten nicht zugleich mit den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tätigkeiten ausüben.
b)
Vorbehaltlich des Buchstabens c) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zu den in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkten unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats diese beiden Tätigkeiten zugleich ausübten, dies dort auch weiterhin tun, sofern sie gemäß Artikel 19 für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten.
c)
Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 18 Absatz 6 die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muss diese Verpflichtung auch den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben.
d)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 18 Absatz 3 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausübten, diese dort fortsetzen können. Will das Unternehmen die in der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten in diesem Hoheitsgebiet ausüben, so darf es die in der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben.

(2) Die Artikel 13 und 37 sind auf die unter diesen Titel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen entsprechend anzuwenden.

Für die Anwendung des Artikels 37 wird die zuständige Behörde, die die Gesamtsolvabilität dieser Agenturen und Zweigniederlassungen prüft, der zuständigen Behörde des Sitzmitgliedstaats gleichgestellt.

(3) Bei Entzug der Zulassung durch die in Artikel 56 Absatz 2 genannte Behörde unterrichtet diese die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt; diese ergreifen dann die geeigneten Maßnahmen. Wird der Entzug damit begründet, dass die nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a) berechnete Solvabilitätsspanne unzureichend ist, so entziehen auch die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die von ihnen erteilte Zulassung.

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