Artikel 54 RL 2002/83/EG

Versicherungstechnische Rückstellungen

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, ausreichende Rückstellungen im Sinne des Artikels 20 zu bilden, die den in ihrem Hoheitsgebiet eingegangenen Verpflichtungen entsprechen. Sie wachen darüber, dass die Agentur oder Zweigniederlassung diese Rückstellungen durch gleichwertige und im Sinne von Anhang II kongruente Vermögenswerte bedeckt.

Für die Berechnung dieser Rückstellungen, die Bestimmung der Anlagearten, die Bewertung der Vermögenswerte und gegebenenfalls die Bestimmung des Umfangs, in dem diese zur Bedeckung der Rückstellungen zugelassen sind, ist das Recht des betreffenden Mitgliedstaats maßgebend.

Der betreffende Mitgliedstaat verlangt, dass die zur Bedeckung der Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte in seinem Hoheitsgebiet belegen sind. Artikel 20 Absatz 4 ist jedoch anzuwenden.

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