Artikel 55 RL 2002/83/EG
Solvabilitätsspanne und Garantiefonds
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Agenturen oder Zweigniederlassungen, über eine Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich aus den in Artikel 27 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzt. Die Mindestsolvabilitätsspanne bestimmt sich nach Artikel 28. Der Berechnung werden lediglich die Geschäfte der Agentur oder Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
(2) Ein Drittel der Mindestsolvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds.
Der Betrag dieses Fonds muss jedoch mindestens der Hälfte des sich aus Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e) hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag angerechnet.
Der Garantiefonds und der Mindestgarantiefonds werden nach Maßgabe des Artikels 29 gebildet.
(3) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestsolvabilitätsspanne bilden, müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Tätigkeitsmitgliedstaat und der Rest in der Gemeinschaft belegen sein.
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