Artikel 56 RL 2002/83/EG

Vorteile für Versicherungsunternehmen bei Zulassung in mehreren Mitgliedsstaaten

(1) Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Vorteile beantragen, die nur zusammen gewährt werden können:

a)
Die Solvabilitätsspanne nach Artikel 55 wird auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit berechnet, die sie im Bereich der Gemeinschaft ausüben; in diesem Fall werden nur die Geschäfte aller Agenturen oder Zweigniederlassungen, die innerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, bei der Berechnung zugrunde gelegt.
b)
Die Kaution nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e) braucht nur in einem dieser Mitgliedstaaten hinterlegt zu werden.
c)
Die Vermögenswerte, die den Gegenwert des Garantiefonds bilden, sind in irgendeinem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, belegen.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Vorteile nach Absatz 1 ist bei den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten zu stellen. In ihm ist die Behörde anzugeben, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen oder Agenturen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Behörde zu begründen. Die Kaution ist bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu hinterlegen.

(3) Die Vorteile nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, wenn die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Sie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sich die gewählte zuständige Behörde gegenüber den anderen zuständigen Behörden bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in der Gemeinschaft ansässigen Zweigniederlassungen oder Agenturen zu übernehmen.

Die gewählte zuständige Behörde erhält von den anderen Mitgliedstaaten die für die Überwachung der Gesamtsolvabilität notwendigen Auskünfte über die in deren Hoheitsgebiet ansässigen Agenturen und Zweigniederlassungen.

(4) Die nach diesem Artikel gewährten Vorteile sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen.

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