Artikel 57 RL 2002/83/EG
Abkommen mit Drittländern
Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die entsprechend dem EG-Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Titel vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
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