Artikel 59 RL 2002/83/EG

Behandlung von Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.

(2) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Versicherungsunternehmen in Drittländern gemäß den Absätzen 3 und 4 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Versicherungsgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei.

(3) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass ein Drittland den Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Versicherungsunternehmen dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(4) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, dass Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Versicherungsunternehmen, und dass die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall kann nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 2 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen beschränken oder aussetzen müssen:

Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses oder später eingereichte Anträge auf Zulassung und

Entscheidungen über den Erwerb direkter oder indirekter Beteiligungen durch dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegende Mutterunternehmen.

Die Laufzeit dieser Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.

Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen.

Eine solche Beschränkung oder Aussetzung ist weder bei der Gründung von Tochterunternehmen durch in der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassene Versicherungsunternehmen oder ihre Tochterunternehmen noch beim Erwerb von Beteiligungen an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch solche Unternehmen oder Tochterunternehmen zulässig.

(5) Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne der Absätze 3 oder 4, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen Folgendes mit:

a)
jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt;
b)
jede Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Unternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen des letzteren würde.

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde oder wenn die in Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

(6) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen ergeben.

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