Artikel 60 RL 2002/83/EG
Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen
(1) Die im Vereinigten Königreich „by Royal Charter” oder „by private Act” oder „by special Public Act” gegründeten Unternehmen können ihre Tätigkeit unter Beibehaltung der am 15. März 1979 erworbenen Rechtsform auf unbegrenzte Zeit fortsetzen.
Das Vereinigte Königreich stellt eine Liste dieser Unternehmen auf und übermitteln sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.
(2) Die im Vereinigten Königreich „under the Friendly Societies Acts” registrierten Gesellschaften können die Lebensversicherungs- und Spartätigkeiten fortsetzen, die sie gemäß ihrem Gesellschaftszweck am 15. März 1979 ausgeübt haben.
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