Artikel 61 RL 2002/83/EG
Zuverlässigkeitsnachweis
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis, dass sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einen dieser beiden Nachweise, so erkennt er bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat die in Absatz 1 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. Die Erklärung, dass kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem hierzu befugten Berufsverband dieses Mitgliedstaats abgegeben werden.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Ausstellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Ferner gibt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Behörden und Stellen an, denen die in diesem Artikel genannten Bescheinigungen als Unterlage zu dem Antrag auf Ausübung der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorzulegen sind.
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