Artikel 62 RL 2002/83/EG
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Versicherungsaufsicht und die sich auf diese Richtlinie beziehenden Versicherungsarten und Tätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, unter anderem über diejenigen, die entstehen, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass Versicherungstätigkeiten auf Kosten der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen in anormalem Umfang auf in angrenzenden Hoheitsgebieten gelegene Agenturen und Zweigniederlassungen übertragen werden.
Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge.
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