Artikel 68 RL 2002/83/EG

Prüfung der in Euro angegebenen Beträge

(1) Die Kommission legt dem Rat vor dem 15. März 1985 einen Bericht darüber vor, wie sich die finanziellen Anforderungen der Richtlinie auf die Situation der Versicherungsmärkte der Mitgliedstaaten auswirken.

(2) Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission alle zwei Jahre eine Prüfung und gegebenenfalls eine Änderung der in der vorliegenden Richtlinie in Euro ausgedrückten Beträge vor und trägt dabei der Entwicklung der Wirtschafts- und Währungslage in der Gemeinschaft Rechnung.

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