Artikel 69 RL 2002/83/EG

Durchführung der neuen Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m), Artikel 18 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe g), Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 66 Absatz 1 spätestens am 19. Juni 2004 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um Artikel 16 Absatz 3 spätestens am 17. November 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten wenden vor diesem Zeitpunkt die in Anhang IV Nummer 1 genannte Vorschrift an.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 20. September 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummer 6 und den Artikeln 27, 28, 29, 30 sowie 38 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen erstmalig bei der aufsichtlichen Prüfung der Abschlüsse für die Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2004 oder während des entsprechenden Kalenderjahres beginnen, Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten wenden vor diesem Zeitpunkt die in Anhang IV Nummer 2 und Nummer 3 genannten Vorschriften an.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(5) Spätestens am 1. Januar 2007 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Artikels 3 Nummer 6 und der Artikel 27, 28, 29, 30 sowie 38 und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung. Dieser Bericht soll darüber Aufschluss geben, wie die Mitgliedstaaten die in diesen Artikeln gebotenen Möglichkeiten umgesetzt haben, sowie vor allem darüber, ob durch den den nationalen Aufsichtsbehörden gegebenen Ermessensspielraum große Unterschiede in der Aufsicht auf dem Gemeinschaftsmarkt geschaffen wurden.

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