Artikel 7 RL 2002/83/EG

Tätigkeitsplan

Der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 4 genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a)
der Art der Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen eingehen will;
b)
den Grundzügen der Rückversicherungspolitik;
c)
der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
d)
den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.

Er muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu

e)
einem Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen;
f)
der voraussichtlichen Liquiditätslage;
g)
den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.

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