Artikel 7 RL 2002/83/EG
Tätigkeitsplan
Der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 4 genannte Tätigkeitsplan muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:
- a)
- der Art der Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen eingehen will;
- b)
- den Grundzügen der Rückversicherungspolitik;
- c)
- der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds;
- d)
- den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln.
Er muss außerdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu
- e)
- einem Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen;
- f)
- der voraussichtlichen Liquiditätslage;
- g)
- den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen.
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