Artikel 71 RL 2002/83/EG

Übergangszeitraum für Artikel 3 Nummer 6 und die Artikel 27, 28, 29, 30 sowie 38

(1) Die Mitgliedstaaten können den Lebensversicherungsunternehmen, die am 20. März 2002 einen oder mehrere der unter Anhang I fallenden Versicherungszweige in ihrem Gebiet betrieben, eine Frist von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt gewähren, um den in Artikel 3 Nummer 6 und in den Artikeln 27, 28, 29, 30 sowie 38 enthaltenen Anforderungen nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem in Absatz 1 genannten Unternehmen, das nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern dieses Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäß Artikel 37 den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorgelegt hat.

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