Artikel 72 RL 2002/83/EG
Aufgehobene Richtlinien und ihr Verhältnis zu dieser Richtlinie
(1) Die in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Durchführungsfristen aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
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