Artikel 1 RL 2003/85/EG

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Richtlinie sind festgelegt:

a)
die Mindestmaßnahmen, die ungeachtet des Virustyps bei einem Ausbruch der MKS anzuwenden sind;
b)
Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für die MKS.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen.

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