Artikel 2 RL 2003/85/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Tier einer empfänglichen Art” ein Haus- oder Wildtier der Unterordnung Ruminantia, Suina und Tylopoda der Ordnung Artiodactyla.

Für besondere Maßnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 15 und Artikel 85 Absatz 2 können auch andere Tiere, wie etwa Tiere der Ordnung Rodentia oder Proboscidae, gemäß wissenschaftlichen Erkenntnissen als für MKS empfänglich angesehen werden.

b)
„Betrieb” jeden landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb, einschließlich Zirkussen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet oder gehalten werden.

Jedoch umfasst diese Definition für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 weder den Wohnraum von Menschen in diesen Betrieben, es sei denn, es werden dort Tiere empfänglicher Arten, einschließlich der in Artikel 85 Absatz 2 genannten Tiere, ständig oder vorübergehend gezüchtet bzw. gehalten, noch Schlachthöfe, Transportmittel, Grenzkontrollstellen oder Gehege, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und gejagt werden können, vorausgesetzt, die Gehege sind so groß, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 10 nicht anwendbar sind.

c)
„Bestand” ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten werden; hält ein Betrieb mehrere Bestände, so muss jeder dieser Bestände eine separate Einheit bilden und ein und denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
d)
„Eigentümer” jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Tieres einer empfänglichen Art ist bzw. die entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist.
e)
„zuständige Behörde” die für die Durchführung von Veterinär- oder tierzüchterischen Kontrollen zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder jede amtliche Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde.
f)
„amtlicher Tierarzt” den von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichneten Tierarzt.
g)
„Genehmigung” eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden, von der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die erforderliche Anzahl Exemplare für spätere Kontrollen zur Verfügung zu halten sind.
h)
„Inkubationszeit” die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der MKS. Für die Zwecke dieser Richtlinie beträgt sie namentlich 14 Tage für Rinder und Schweine sowie 21 Tage für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten.
i)
„seuchenverdächtiges Tier” ein Tier einer empfänglichen Art, an dem sich Erscheinungen oder postmortale Läsionen zeigen oder bei dem Laborbefunde vorliegen, die auf MKS schließen lassen.
j)
„ansteckungsverdächtiges Tier” ein Tier einer empfänglichen Art, das nach vorliegenden epidemiologischen Informationen möglicherweise direkt oder indirekt mit dem MKS-Virus in Berührung gekommen ist.
k)
„Fall von MKS” oder „mit MKS infiziertes Tier” ein Tier oder einen Tierkörper einer empfänglichen Art, bei dem unter Berücksichtigung der Definitionen in Anhang I

entweder aufgrund amtlich bestätigter MKS-typischer klinischer Symptome bzw. postmortaler Läsionen oder

nach einer Laboruntersuchung gemäß Anhang XIII

das Vorliegen der MKS amtlich bestätigt wurde,

l)
„Ausbruch von MKS” einen Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und in dem eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Anhang I gegeben sind.
m)
„Primärausbruch” einen ersten Herd im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 82/894/EWG.
n)
„Tötung” das Töten von Tieren im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 93/119/EWG.
o)
„Notschlachtung” das Schlachten in Notfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 93/119/EWG von Tieren, die auf der Grundlage epidemiologischer Daten oder der klinischen Diagnose oder von Laborbefunden als nicht MKSV-infiziert oder -kontaminiert befunden werden, einschließlich des Schlachtens aus Tierschutzgründen.
p)
„Verarbeitung” eine der in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einschließlich der Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Behandlungen für gefährliche Stoffe, die so durchgeführt wird, dass das Risiko der Ausbreitung des MKS-Virus vermieden wird.
q)
„Regionalisierung” die Abgrenzung eines Sperrgebiets, in dem die Verbringung von oder der Handel mit bestimmten Tieren oder tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 45 beschränkt wird, um zu verhindern, dass sich die MKS in die Freizone, d.h. die Zone, in der keine Beschränkungen im Sinne diese Richtlinie gelten, ausbreitet.
r)
„Region” ein Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p der Richtlinie 64/432/EWG.
s)
„Unterregion” ein Gebiet gemäß dem Anhang der Entscheidung 2000/807/EG.
t)
„gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank” gemäß dieser Richtlinie bezeichnete geeignete Einrichtungen zur Lagerung gemeinschaftlicher Vorräte sowohl an inaktiviertem MKSV-Antigenkonzentrat zur Herstellung von MKS-Impfstoffen als auch an immunologischen Tierarzneimitteln (Impfstoffen), die aus derartigen Antigenen hergestellt und gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel(1) zugelassen wurden.
u)
„Notimpfung” Impfungen im Sinne von Artikel 50 Absatz 1.
v)
„Schutzimpfung” in Betrieben in einem ausgewiesenen Gebiet durchgeführte Notimpfungen zum Schutz von Tieren empfänglicher Arten innerhalb dieses Gebiets vor aerogen oder über Ansteckungsträger übertragene MKS-Viren, wobei die Tiere nach der Impfung am Leben gehalten werden sollen.
w)
„Suppressivimpfung” die in einem Betrieb oder einem Gebiet ausschließlich in Verbindung mit einer Keulungspolitik durchgeführte Notimpfung in Fällen, in denen die Anzahl zirkulierender MKS-Viren sowie das Risiko der Virusausbreitung aus diesem Betrieb oder Gebiet dringend reduziert werden müssen, wobei die Tiere nach der Impfung beseitigt werden sollen.
x)
„Wildtier” ein Tier einer empfänglichen Art, das außerhalb von Betrieben im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b bzw. Einrichtungen im Sinne der Artikel 15 und 16 lebt.
y)
„Primärfall von MKS bei Wildtieren” einen Fall von MKS, der bei einem Wildtier in einem Gebiet entdeckt wird, in dem keine Maßnahmen nach Artikel 85 Absätze 3 oder 4 in Kraft sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

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