Artikel 88 RL 2003/85/EG
Verfahren zur Festlegung von epidemiologischen Ad-hoc-Maßnahmen
Stellt ein Mitgliedstaat bei der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen fest, dass eine Maßnahme der Seuchenlage nicht gerecht wird, oder breitet sich die MKS ungeachtet der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen aus, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage einer nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren getroffenen Ad-hoc-Entscheidung ermächtigt werden, während eines der Seuchenlage angemessenen Zeitraums alternative Maßnahmen mit gleicher epidemiologischer Wirkung durchzuführen.
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