Artikel 87 RL 2003/85/EG

Verfahren zur Umsetzung spezieller Artikel sowie zur Festlegung weiterer Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie und zur Änderung der Anhänge

(1) Durchführungsvorschriften zu Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Weitere Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(3) Die Anhänge dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren oder — im Falle des Anhangs XI — nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.

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