Artikel 32 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für andere tierische Erzeugnisse aus der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die nicht in den Artikeln 25 bis 31 genannt sind, verboten wird.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1, die

a)
entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder
b)
der Behandlung nach Anhang VII Teil A Nummer 4 unterzogen wurden oder
c)
im Falle spezifischer Erzeugnisse die entsprechenden Anforderungen in Anhang VII Teil A Nummern 5 bis 9 erfüllen oder
d)
zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer MKSV-abtötenden Behandlung unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperrmaßnahmen dieser Richtlinie fallen oder
e)
abgepackte Produkte zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt sind.

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