Artikel 31 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten aus der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Schutzzone gewonnen wurden, verboten wird.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die

a)
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haare und Borsten getrennt gelagert wurden, oder
b)
die Anforderungen gemäß Anhang VII Teil A Nummer 3 erfüllen.

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