Artikel 30 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für Häute und Felle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten verboten wird.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Häute und Felle, die entweder

a)
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder
b)
die Anforderungen gemäß Anhang VII Teil A Nummer 2 erfüllen.

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