Artikel 29 RL 2003/85/EG

Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieben und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Absatz 16, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone verboten wird.

(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer technischen Anlage zur Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel III Teil A Abschnitt II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Zwischenlagerung genehmigen.

(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von Betrieben innerhalb der Schutzzone, auf die die Maßnahmen der Artikel 4 oder 10 nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)
die gesamte Güllemenge ist mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt worden und die Gülle bzw. der Mist wird nahe am Boden und in ausreichender Entfernung von Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ausgebracht und sofort in den Boden eingearbeitet, oder
b)
im Falle von Rinder- oder Schweinegülle:

i)
ein amtlicher Tierarzt hat alle im Betrieb befindlichen Tiere untersucht und das Vorhandensein von MKS-verdächtigen Tieren ausgeschlossen,
ii)
die gesamte Güllemenge ist mindestens 4 Tage vor der Untersuchung gemäß Ziffer i erzeugt worden, und
iii)
die Gülle wird auf bestimmten Feldern in der Nähe des Herkunftsbetriebs und in ausreichender Entfernung von anderen Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone in den Boden eingearbeitet.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Genehmigung des Abtransports von Mist oder Gülle von einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, an strenge Maßnahmen zur Prävention der Ausbreitung des MKS-Virus, wie insbesondere die Reinigung und Desinfektion der lecksicheren Transportmittel nach der Befüllung und vor dem Verlassen des Betriebs, geknüpft wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.