Artikel 28 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Sperma, Eizellen und Embryos von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten verboten wird.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für gefrorenes Sperma, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryos, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit MKS in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone gewonnen und gelagert wurden.

(3) Gefrorenes Sperma, das nach geltendem Gemeinschaftsrecht nach dem Datum der Infizierung gemäß Absatz 2 gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und erst frei gegeben, wenn:

a)
Alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 36 aufgehoben wurden,
b)
alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anhang III Nummer 2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Staaten serologisch untersucht wurden und
c)
das Spendertier anhand einer nicht früher als 28 Tage nach der Spermaentnahme entnommenen Probe mit Negativbefund auf MKSV-Antikörper untersucht wurde.

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