Artikel 27 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für in der Schutzzone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von Milcherzeugnissen, die aus dieser Milch hergestellt wurden, verboten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden, verboten wird.

(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden.

(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Milch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten und nicht für aus dieser Milch hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen gemäß Anhang IX Teil A bzw. Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben im Sinne von Absatz 5 oder — falls sich in der Schutzzone kein derartiger Betrieb befindet — unter den Bedingungen des Absatzes 8 in Betrieben außerhalb der Schutzzone durchgeführt.

(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen des Absatzes 6 in Betrieben in der Schutzzone hergestellt wurden.

(6) Die Betriebe im Sinne der Absätze 4 und 5 erfüllen folgende Anforderungen:

a)
Sie stehen unter dauernder strenger amtlicher Kontrolle.
b)
Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen der Absätze 3 und 4 oder die Rohmilch stammt von Tieren außerhalb der Schutzzone.
c)
Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist die Milch deutlich gekennzeichnet und wird von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Schutzzone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.
d)
Die Beförderung von Rohmilch aus Betrieben außerhalb der Schutzzone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschließend nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gezüchtet bzw. gehalten werden, in Kontakt gekommen sind.

(7) Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 6 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der lokalen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

(8) Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Schutzzone zu Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutzzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben außerhalb der Schutzzone ist von den zuständigen Behörden zu genehmigen.
b)
Die Genehmigung enthält Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb.
c)
Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens bzw. der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.
d)
Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert; ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Schutzzone nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein.
e)
Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht in einen anderen Bereich weiterfahren.

(9) Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Schutzzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als einem für die MKS-Diagnose zugelassenen Veterinär-Diagnoselabor sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten.

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