Artikel 26 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für in der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, verboten wird.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die entweder einer der Behandlungen gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 unterzogen oder aus Fleisch im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 hergestellt wurden.

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