Artikel 33 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone verboten wird.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh, die

a)
mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in Betrieben im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder
b)
vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder
c)
in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden oder
d)
in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Buchstabe c oder von Betrieben außerhalb der Schutzzone beziehen.

(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Trockenfutter und Stroh, die in Betrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang VII Teil B Nummer 1 erfüllen.

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