Artikel 34 RL 2003/85/EG
Gewährung von Ausnahmen und zusätzliche Bescheinigung
(1) Ausnahmen von den Verboten der Artikel 24 bis 33 werden in Form einer Sonderentscheidung der zuständigen Behörde gewährt, nachdem sich diese überzeugt hat, dass alle einschlägigen Anforderungen vor Verbringung der Erzeugnisse aus der Schutzzone während eines ausreichend langen Zeitraums erfüllt waren und keine Gefahr der Virusausbreitung besteht.
(2) Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels ist bei Ausnahmen von den Verboten der Artikel 25 bis 33 eine zusätzliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde erforderlich.
(3) Durchführungsvorschriften zu den Maßnahmen gemäß Absatz 2 können nach dem in Artikel 89 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
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