Artikel 35 RL 2003/85/EG
Zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten in der Schutzzone
Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen für die Schutzzone können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche innerstaatliche Maßnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen halten, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese zusätzlichen Maßnahmen.
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