Artikel 36 RL 2003/85/EG

Aufhebung von Maßnahmen in der Schutzzone

(1) Die Mitgliedstaaten erhalten die Maßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb gemäß Artikel 10 Absatz 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Artikel 11 sind mindestens 15 Tage vergangen.
b)
Alle in der Schutzzone gelegenen Betriebe, auf denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sind mit Negativbefund untersucht worden.

(2) Nach Aufhebung der speziell für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen bleiben die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den Artikeln 37 bis 42 noch mindestens 15 Tage in Kraft, bevor sie gemäß Artikel 44 aufgehoben werden können.

(3) Die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe b wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit zumindest nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs III Nummer 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien des Anhangs III Abschnitte 2.1.1 und 2.1.3 die Maßnahmen nach Anhang III Nummer 2.3.

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