Artikel 37 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für Betriebe in der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in der Überwachungszone die Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 angewendet werden.

(2) Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, können die zuständigen Behörden abweichend von dem Verbot des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem außerhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 1 sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Betriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit dem MKS-Virus, und
b)
der amtliche Tierarzt hat alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb mit Negativbefund untersucht, und
c)
unter Berücksichtigung der statistischen Parameter gemäß Anhang III Nummer 2.2 ist eine repräsentative Anzahl von Tieren einer gründlichen klinischen Untersuchung unterzogen worden, um die Anwesenheit von klinisch infizierten Tieren oder den Verdacht auf das Vorliegen einer MKS-Infektion auszuschließen, und
d)
der Schlachthof wird von der zuständigen Behörde ausgewiesen und muss so nahe wie möglich an der Überwachungszone liegen und
e)
das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäß Artikel 39 unterzogen.

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