Artikel 38 RL 2003/85/EG

Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass innerhalb der Überwachungszone keine Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben abtransportiert werden.

(2) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für das Verbringen von Tieren zu einem der folgenden Zwecke:

a)
Überführung zu einer Weide innerhalb der Überwachungszone frühestens 15 Tage nach dem letzten registrierten MKS-Ausbruch in der Schutzzone, ohne Berührung mit Tieren empfänglicher Arten von anderen Betrieben;
b)
Beförderung unter amtlicher Überwachung und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem Schlachthof innerhalb derselben Zone;
c)
Beförderung gemäß Artikel 37 Absatz 2;
d)
Beförderung von Tieren gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b.

(3) Tierverbringungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a werden von der zuständigen Behörde erst genehmigt, nachdem ein amtlicher Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb einschließlich der Durchführung von gemäß Anhang III Nummer 2.2 entnommenen Stichprobentests untersucht und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ausgeschlossen hat.

(4) Tierverbringungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b werden von der zuständigen Behörde erst genehmigt, nachdem die Maßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a und b mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt worden sind.

(5) Die Mitgliedstaaten ermitteln unverzüglich die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb aus der Überwachungszone verbracht worden sind, und unterrichten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung.

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