Artikel 39 RL 2003/85/EG

Maßnahmen für frisches Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen verboten wird.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Überwachungszone erzeugt worden sind, verboten wird.

(3) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt worden ist bzw. sind und das oder die nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und befördert wurde bzw. wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt.

(4) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für frisches Fleisch oder Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus Fleisch von Tieren erzeugt wurde bzw. wurden, die unter mindestens ebenso strengen Bedingungen, wie sie in Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a bis e vorgesehen sind, zum Schlachthof befördert wurden, vorausgesetzt, auf das Fleisch werden die Maßnahmen gemäß Absatz 5 angewendet.

(5) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.
b)
Im Betrieb werden nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen im Sinne von Absatz 4 vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang VIII Buchstabe B oder nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen von Tieren, die außerhalb der Überwachungszone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b zum Betrieb befördert wurden, verarbeitet.
c)
Alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch und alle derartigen Fleischzubereitungen müssen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder — im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern — das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder — im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen — das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 95/65/EG aufweisen.
d)
Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch oder alle derartigen Fleischzubereitungen deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, das oder die gemäß dieser Richtlinie für die Versendung aus der Überwachungszone nicht infrage kommen, getrennt befördert und gelagert wird bzw. werden.

(6) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG versehen und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 befördert wurde.

(7) Abweichend gilt das Verbot des Absatzes 2 nicht für in Betrieben innerhalb der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse, die entweder den Anforderungen des Absatzes 6 genügen oder aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen des Absatzes 5 erfüllt.

(8) Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist bzw. sind, wird die Einhaltung der Bedingungen der Absätze 5 und 7 von der zuständigen Behörde bescheinigt. Die zuständige Behörde überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

(9) Vorbehaltlich besonderer Bedingungen, die nach dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden, kann insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Fleisch von Tieren empfänglicher Arten aus Überwachungszonen, die während mindestens 30 Tagen aufrechterhalten wurden, eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 gewährt werden.

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